IN DER ERWÄGUNG, dass der Empfänger an der Produkt- und Prototypenentwicklung beteiligt war oder sein wird und im Zusammenhang damit Zugang zu bestimmten vertraulichen geschützten Informationen erhält;Und
Die offenlegende Partei ist bereit, Einzelheiten über oder einen Teil der vertraulichen Informationen im Rahmen der Vertraulichkeitsverpflichtung offenzulegen, und der Empfänger ist bereit, Einzelheiten über oder einen Teil der vertraulichen Informationen im Rahmen der Vertraulichkeitsverpflichtung zu erhalten, alles in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung Vereinbarung;Und
IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien durch diese Vereinbarung die Art und Weise nachweisen möchten, in der das vertrauliche und geschützte Material behandelt wird;Und
Die Sprache dieser Vereinbarung ist Englisch.
Daher wird nun wie folgt vereinbart:
1. Definitionen
In dieser Vereinbarung haben die folgenden Wörter die folgende Bedeutung:
1.1 „Vertrauliche Informationen“ bedeutet:
A.
Alle von der offenlegenden Partei in Form eines Dokuments/Modells/anderen materiellen Formulars bereitgestellten Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als vertraulich gelten, oder Informationen, die nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, von denen der Empfänger jedoch vermuten oder annehmen kann, dass sie vertraulich sind, oder Ähnliches zum Zeitpunkt der Offenlegung;
B.
Alle Informationen, die dem Empfänger in irgendeiner Form vor, am oder nach dem Datum dieser Vereinbarung direkt oder indirekt von der offenlegenden Partei zur Verfügung gestellt werden.Dazu gehören insbesondere, aber nicht beschränkt auf, Quellcode, technische Konzepte, Designs, Informationen und Daten zu Formeln, Algorithmen, Abläufen, Forschungskooperationen, technisches Wissen und Datenspezifikationen von Materialien und den Herstellungstechniken, die erforderlich sind, um dem Empfänger dies zu ermöglichen am Projekt beteiligt sein sowie an Geschäftsbeziehungen, Produkten und deren Derivaten, Unternehmensentwicklungsstrategien, Notizen, Briefen, Memoranden, Berichten, Verträgen, Registrierungen, Lizenzen, Tabellen, Datenbanken, Datenbüchern, Notizbüchern, Computerausdrucken, Texten und gespeicherten Daten beteiligt sein in Computerprogrammen, Zeichnungen, Diagrammen, Illustrationen und allen anderen Dokumentationen und Materialien im Zusammenhang mit dem Projekt, ohne jegliche Einschränkung, die dem Empfänger jederzeit vor, während oder nach dem Projekt erstellt oder zur Verfügung gestellt werden;
C.
die Tatsache, dass Gespräche zwischen der offenlegenden Partei und dem Empfänger stattfinden.
1.2 Vertrauliche Informationen können auf jede Art und Weise offengelegt werden, sie können als technische Informationen oder auf andere Weise ausgedrückt werden und umfassen Informationen, die in geistigem Eigentum oder Know-how im Allgemeinen vertreten sind.
1.3 Zu den vertraulichen Informationen zählen alle Teile des Projekts, einschließlich des Know-hows, an denen der Empfänger im Verlauf des Projekts arbeitet.
1.4 „Zulässiger Zweck“ bezeichnet das Projekt/die Arbeit, an dem die Parteien beteiligt sind, wobei die offenlegende Partei als Käufer und der Empfänger als Vertragshersteller fungiert.
2. Pflichten zur Vertraulichkeit und Nichtnutzung
Der Empfänger verpflichtet sich für einen Zeitraum von * Jahren ab dem Datum dieser Vereinbarung:
A.
die vertraulichen Informationen jederzeit vertraulich und geheim zu halten;
B.
die vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben oder deren Offenlegung zu gestatten;
C.
die vertraulichen Informationen weder ganz noch teilweise für andere Zwecke als den zulässigen Zweck zu verwenden;Und
D.
geeignete und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen sicherzustellen.
e.
alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass schutzfähige Rechte an geistigem Eigentum [die in den vertraulichen Informationen enthalten sind oder sich auf diese beziehen] nicht durch die öffentliche Zugänglichmachung von Informationen, beispielsweise durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, zerstört werden;
F.
die vertraulichen Informationen nicht kommerziell zu nutzen, keinen Gewinn daraus zu ziehen oder den Schutz des in den vertraulichen Informationen enthaltenen geistigen Eigentums anzustreben, es sei denn, die offenlegende Partei hat zuvor ihre schriftliche Zustimmung eingeholt;
G.
benachrichtigt die offenlegende Partei unverzüglich, wenn eine unbefugte Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen oder ein sonstiger Verstoß gegen diese Vereinbarung durch den Empfänger und seine Mitarbeiter und Berater festgestellt wird, und wird mit der offenlegenden Partei in jeder angemessenen Weise zusammenarbeiten, um die offenlegende Partei bei der Verhinderung zu unterstützen seine weitere unbefugte Nutzung oder Offenlegung.
3. Ausnahmen
Die in dieser Vereinbarung festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht für Informationen, die der Empfänger durch schriftliche Aufzeichnungen nachweisen kann:
A.
dem Empfänger bekannt waren, bevor die Informationen von der offenlegenden Partei bereitgestellt wurden;oder
B.
sich im öffentlichen Bereich befindet oder später in den öffentlichen Bereich gelangt, nicht vom Empfänger;oder
C.
erhält der Empfänger ohne Vertraulichkeitsbeschränkungen von einem Dritten, der gesetzlich berechtigt ist, die Offenlegung gegenüber dem Empfänger vorzunehmen.
D.
der gesetzliche Zwang zur Offenlegung.
4. Rückgabe von Informationen
Auf schriftliche Anfrage der offenlegenden Partei und unverzüglich nach Kündigung und/oder Ablauf muss der Empfänger alle vertraulichen Informationen, die der Empfänger im Rahmen dieser Vereinbarung erhalten hat und die sich möglicherweise noch im Besitz des Empfängers befinden, an die offenlegende Partei zurückgeben oder ihm die Vernichtung aller vertraulichen Informationen bescheinigen. einschließlich etwaiger angefertigter Kopien, gemäß den Anweisungen der offenlegenden Partei, und nehmen Sie keine weitere Nutzung oder Offenlegung davon vor.
5. Eigentum
Der Empfänger erkennt an und stimmt zu, dass das Eigentum, der Titel und das Urheberrecht an den vertraulichen Informationen, einschließlich aller Dokumente, Dateien und anderen Elemente, die vertrauliche Informationen enthalten, der offenlegenden Partei gehören.
6. Wettbewerbsverbot
6.1 Während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von * Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung darf der Empfänger nicht:
A.
sich direkt oder indirekt an einem Geschäft zu beteiligen, das mit der offenlegenden Partei konkurriert;Und
B.
die vertraulichen Informationen, insbesondere das Know-how und die Konzepte der offenlegenden Partei zu nutzen, um mit ihnen zu konkurrieren.
6.2 Diese Vereinbarung gilt weltweit.
7. Keine stillschweigenden Rechte
Diese Vereinbarung darf nicht wie folgt ausgelegt werden:
A.
dem Empfänger eine Lizenz oder Rechte zu gewähren, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung in Bezug auf die vertraulichen Informationen dargelegt sind;noch
B.
von der offenlegenden Partei zu verlangen, dem Empfänger vertrauliche Informationen offenzulegen.Es wird keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Zusicherung hinsichtlich der Genauigkeit, Wirksamkeit, Vollständigkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit der im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Materialien oder Informationen gegeben.
8. Schaffung neuen geistigen Eigentums
Der Empfänger verpflichtet sich, Folgendes nicht zu tun:
A.
unter Verwendung der vertraulichen Informationen oder auf deren Grundlage weiteres geistiges Eigentum zu schaffen, herzustellen oder zu generieren
Informationen (im Folgenden das „Neue geistige Eigentum“).Wenn neues geistiges Eigentum geschaffen, hergestellt oder generiert wird, gehört es der offenlegenden Partei.
B.
Versuchen Sie, die vertraulichen Informationen zu reproduzieren oder detaillierte Aspekte der vertraulichen Informationen zu untersuchen, die von der offenlegenden Partei nicht offengelegt wurden.
C.
Das neue geistige Eigentum muss allen Bedingungen dieser Vereinbarung entsprechen.
9. Vertragsstrafe
9.1 Der Schaden, der der offenlegenden Partei aus der unbefugten Nutzung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen oder einem Verstoß gegen diese Vereinbarung durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Empfängers entsteht, wäre unkalkulierbar, wenn geschützte Informationen an eine Partei weitergegeben würden, die nicht ausdrücklich von der offenlegenden Partei autorisiert wurde solche Informationen zu erhalten.Die unterzeichnenden Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass der Empfänger vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben sollte, wenn die offenlegende Partei dazu nicht ausdrücklich autorisiert ist;der Empfänger ist unter anderem für die in dieser Vereinbarung beschriebenen Dinge verantwortlich;Der pauschalierte Schadensersatz entspricht US$* und * % des voraussichtlichen Einkommens der offenlegenden Partei für die zwölf (12) Monate unmittelbar nach der unbefugten Verbreitung von Informationen.
9.2 Alternativ beträgt der pauschalierte Schadensersatz US$* und * % des tatsächlichen Jahreseinkommens des Konkurrenten der offenlegenden Partei, der die oben genannten vertraulichen Informationen nutzt.
9.3 Die oben in dieser Klausel beschriebene Methode zur Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes wird um den Betrag gewählt, der größer ist als der andere.
9.4 Nichts in dieser Klausel soll bedeuten oder so ausgelegt werden, dass der offenlegenden Partei keine anderen Formen der Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, sondern soll stattdessen nur als einer von vielen Rechtsbehelfen ausgelegt und verstanden werden, die der offenlegenden Partei zur Verfügung stehen.
10. Haftungsbeschränkung der offenlegenden Partei
Die offenlegende Partei gibt keine Garantien in Bezug auf die von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegten vertraulichen Informationen und insbesondere (aber ohne das Vorstehende einzuschränken) gibt die offenlegende Partei keine Garantie oder Zusicherung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, hinsichtlich der Richtigkeit, Wirksamkeit, Vollständigkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit der im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Materialien oder Informationen.
11. Veröffentlichung
Der Empfänger darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei die Veröffentlichung von Informationen über die Ergebnisse oder das Ergebnis der vertraulichen Informationen nicht veranlassen oder gestatten.
12. Recht und Streitbeilegung
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Volksrepublik China und wird in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sind China vorzulegen
Die Internationale Wirtschafts- und Handelsschiedskommission (CIETAC) ist für ein Schiedsverfahren zuständig, das in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt der Beantragung eines Schiedsverfahrens geltenden Schiedsregeln der CIETAC durchgeführt wird.Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
13. Hinweise
Alle Mitteilungen, die gemäß dieser Vereinbarung zugestellt werden müssen, müssen schriftlich an die oben in dieser Vereinbarung genannten Adressen erfolgen.
14. Verpflichtung für Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolger
Diese Vereinbarung ist für die Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger der Vertragsparteien bindend und der Name einer Partei, der hier aufgeführt wird, umfasst auch die Namen ihrer Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger, vorausgesetzt, dass keine Abtretung durch eine der Parteien zulässig ist, es sei denn, dies ist ausdrücklich vorgesehen.
15. Unwirksamkeit und Salvatorische Klausel
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Übereinkunft und Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Mitteilungen, Zusicherungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung.Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, gelten sie insoweit als null und nichtig, die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben jedoch in vollem Umfang in Kraft
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien die Ausfertigung dieser Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung durch ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter veranlasst und jede Partei behält eines der Originale.Diese Vereinbarung kann per Faxübertragung oder per E-Mail im PDF-Format unterzeichnet und übermittelt werden, das als Original dieser Vereinbarung gilt.